Das sächsische Wolfsmanagement
Alle Informationen auf diesen Seiten zum Sächsischen Wolfsmanagement sind aufgrund des Übergangszeitraums zwischen geändertem Bundesjagdgesetz und den bevorstehenden Änderungen im Sächsischen Jagd- und Naturschutzrecht unter Vorbehalt zu betrachten.
Rechtsgrundlage Wolfsmanagement Sachsen
Am 02. April 2026 ist das Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetz (BJagdG) und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Kraft getreten. Seitdem ist der Wolf im BJagdG als jagdbare Art gelistet.
Für einen rechtssicheren Verwaltungsvollzug des novellierten BJagdG im Freistaat Sachsen sind Änderungen im Sächsischen Jagd- und Naturschutzrecht erforderlich und es muss ein revierübergreifender Managementplan aufgestellt werden. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) als oberste Jagdbehörde erarbeitet diese Bestimmungen derzeit.
Für den Vollzug der im BJagdG enthaltenen Regelungen zur Bejagung des Wolfes sind im Freistaat Sachsen die unteren Jagdbehörden in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten zuständig.
Der Schutzstatus des Wolfes und die damit verbundenen nationalen und regionalen Verpflichtungen bauen auf verschiedenen Ebenen auf:
Landesrecht: Sächsisches Naturschutzgesetz, Sächsisches Jagdgesetz und Sächsische Jagdverordnung, Sächsische Wolfsmanagementverordnung (§§ 5 – 10 nicht mehr gültig) - derzeit unter Vorbehalt aufgrund der geänderten Gesetzeslage auf Bundesebene
Bundesrecht: Bundesnaturschutzgesetz (geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 i. V. mit § 44), Bundesjagdgesetz (§§ 22b bis 22f BJagdG) und Tierschutzgesetz
Europäisches Recht: EG Verordnung 338/97 (Anhang A) und Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie 92/43/EWG (Anhang II und Anhang V, geschützt)
Internationales Recht: Washingtoner Artenschutzabkommen (Anhang II), Berner Konvention (Anhang III)
Am 07. März 2025 wurde der Schutzstatus des Wolfs von »streng geschützte Tierart« (Anhang II) auf »geschützte Tierart« (Anhang III) in der Berner Konvention geändert. Der Vorschlag der Europäischen Union zur Änderung des Schutzstatus wurde zuvor am 06. Dezember 2024 vom Ständigen Ausschuss der Berner Konvention gebilligt.
Am 08. Mai 2025 beschloss das Europäische Parlament den Schutzstatus des Wolfs in der EU-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) herabzusetzen und damit die Änderung des Schutzstatus in der Berner Konvention in europäisches Recht umzusetzen.
Mit Inkrafttreten der Änderung am 14. Juli 2025 wird der Wolf auch in den Anhängen II und V der FFH-Richtlinie als »geschützt« geführt. Deutschland meldete der EU-Kommission im selben Jahr den »günstigen Erhaltungszustand« des Wolfs in der atlantischen und der kontinentalen Region. Sachsen liegt in der kontinentalen Region.
Die Änderung der FFH-Richtlinie wurde mit dem am 02. April 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetz (BJagdG) und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in nationales Recht umgesetzt. Der Wolf unterliegt nun dem Jagdrecht, bleibt jedoch eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Tierart. Damit ist weiterhin der »günstige Erhaltungszustand« zu gewährleisten.
Für einen rechtssicheren Verwaltungsvollzug der Änderung des BJagdG sind Änderungen im Sächsischen Jagd- und Naturschutzrecht erforderlich und es muss ein revierübergreifender Managementplan aufgestellt werden.
Die Regelungen im novellierten BJagdG vom 02. April 2026 zur Eröffnung der Jagd ersetzen die Regelungen der Paraphen 5 - 10 »Entnahme und Vergrämung« der Sächsischen Wolfsmanagementverordnung (SächsWolfMVO) und geben den neuen rechtlichen Rahmen vor. Vergrämungen und Entnahmen von Wölfen auf Grundlage von § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht mehr zulässig.
Bis zum Inkrafttreten eines neuen revierübergreifenden Managementplans zum Wolf in Sachsen hat das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) Übergangsregelungen erlassen für den Vollzug der neuen bundesgesetzlichen Regelungen zur Bejagung des Wolfes.
Gemäß geändertem BJagdG § 22d Absatz 3 Satz 2 ist die Jagd auf einen Wolf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, wenn ein Schaden an einem Nutztier eingetreten ist. Dafür müssen folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Wolf muss im Rahmen der Rissbegutachtung durch die Fachstelle Wolf als Verursacher des Schadens festgestellt worden sein und
- der Schaden muss trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten sein.
Die Kriterien der als zumutbar geltenden Herdenschutzmaßnahmen finden Sie unter Schutz von Nutztieren.
Aufgaben und Organisation Wolfsmanagement Sachsen
Das sächsische Wolfsmanagement soll dazu beitragen, dass Menschen und Wölfe möglichst konfliktfrei auf gleichem Raum leben können. Es richtet sich an Bürgerinnen und Bürger sowie Institutionen, die mit Wölfen in Berührung kommen und unterstützt sie innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Dabei soll die Wolfspopulation auf der Grundlage nationaler und europäischer Bestimmungen in einem günstigen Erhaltungszustand erhalten werden.
Seit 2019 bündelt die Sächsische Wolfsmanagementverordnung (SächsWolfMVO) die wesentlichen Aufgaben des sächsischen Wolfsmanagements bei der Fachstelle Wolf des Sächsischen Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG). Die Zuständigkeit des LfULG und damit der Fachstelle Wolf mit ihren Kernaufgaben bleibt nach der Novellierung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) bis auf Weiteres bestehen.
Für den Vollzug der im BJagdG enthaltenen Regelungen zur Bejagung des Wolfes sind im Freistaat Sachsen die unteren Jagdbehörden in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten zuständig. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) hat als oberste Jagdbehörde und oberste Naturschutzbehörde die Fach- bzw. Dienstaufsicht.
Wölfe waren gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland und weiten Teilen Mitteleuropas ausgerottet. Ab den 1970er Jahren wurde der Wolf, neben einer Vielzahl anderer Tier- und Pflanzenart, in vielen Staaten Europas unter Schutz gestellt, um das weitere Abnehmen der verbliebenen Bestände zu stoppen und eine Wiederausbreitung in Gebiete, aus denen er bereits verschwunden war, zu ermöglichen. Wölfe waren seit jeher ein integraler Bestandteil unserer natürlichen Umwelt und erfüllen als Beutegreifer einen wichtigen Beitrag auch in durch Menschen geprägten Ökosystemen wie unserer Kulturlandschaft.
Ab 1990 standen die Wölfe im vereinten Deutschland unter strengem Naturschutz. Mit dem Nachweis des ersten Rudels auf dem sächsischen Truppenübungsplatz Oberlausitz im Jahr 2000 begann die natürliche Wiederbesiedlung Deutschlands durch den Wolf. In den folgenden Jahren fanden die in der Lausitz geborenen oder aus Polen zugewanderten Wölfe neue Territorien und gründeten weitere Familien. Seither hat die Zahl der bestätigten Wolfsterritorien und die besiedelte Fläche in Deutschland stetig zugenommen. Auch in Europa breitet sich die Tierart weiter aus.
Im März 2025 wurde der Wolf in der Berner Konvention von von »streng geschützt« auf »geschützt« herabgestuft. Am 14. Juli 2025 ist die Absenkung des Schutzstatus des Wolfs auch in der europäischen FFH-Richtlinie von »streng geschützt« (Anhang IV) auf »geschützt« (Anhang V) in Kraft getreten. Deutschland meldete der EU-Kommission im selben Jahr den »günstigen Erhaltungszustand« des Wolfs in der atlantischen und der kontinentalen Region.
Die Änderung der FFH-Richtlinie wurde mit dem am 02. April 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetz (BJagdG) und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in nationales Recht umgesetzt. Der Wolf unterliegt nun dem Jagdrecht, bleibt jedoch eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Tierart. Damit ist weiterhin der »günstige Erhaltungszustand« zu gewährleisten.
Das Wolfsmanagement soll Konflikte zwischen Wolf und Mensch entschärfen. Einerseits soll die heimische Wolfspopulation geschützt und erhalten werden. Andererseits sollen die Interessen der Landwirtschaft und Nutztierhaltung, des Naturschutzes, der Jägerschaft oder Erholungssuchender in Wolfsgebieten angemessen berücksichtigt werden.
Um dies zu erreichen, ist eine solide Datengrundlage zum Vorkommen von Wölfen unerlässlich. Das sächsische Wolfsmonitoring leistet dazu einen entscheidenden Beitrag.
Damit Entscheidungen auf möglichst sachlicher Basis getroffen werden können, müssen möglichst alle Aspekte der Rückkehr der Wölfe vielen Menschen verständlich gemacht und Ängste genommen werden. Dazu braucht es eine offene Kommunikation und die Vermittlung zielgerichteter Informationen über Maßnahmen der Öffentlichkeits- und Umweltbildungsarbeit.
Um entstandene Schäden durch Wölfe zu kompensieren und weitere Schäden nachhaltig zu vermeiden, wurde ein System zur Förderung von Herdenschutzmaßnahmen und zum Schadensausgleich eingerichtet.
Die Fachstelle Wolf des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) bündelt als Kompetenzzentrum die Kernaufgaben des sächsischen Wolfsmanagements und gewährleistet so ein landesweit einheitliches Handeln.
Durch eine enge Zusammenarbeit mit Forschung und Praxis wird das Wissen über den Wolf mit den Kenntnissen über die Weidetierhaltung kombiniert. Gleichzeitig ist sie zentrale Anlaufstelle für Bürger, Nutztierhalter und Medienvertreter zu allen Fragen rund um den Wolf in Sachsen.
Zu den Kernaufgaben des Wolfsmanagements zählen:
- Rissbegutachtung nach Meldung mutmaßlich durch Wölfe geschädigter Weidetiere
- Beratung der Nutztierhalter zur Verringerung der Übergriffe auf Weidetiere
- Wolfsmonitoring - Dokumentation der Ausbreitung und Entwicklung von Wolfsterritorien in Sachsen
- Öffentlichkeitsarbeit - Information und Aufklärung über den Wolf
- Dokumentation und Aufbereitung erhobener Daten
Seit 1. Oktober 2019 ist die »Umweltbildungsstelle Wolf« im Erlichthof in Rietschen (Ostsachsen) tätig. Sie fungiert im Auftrag des Landkreises Görlitz und in Kooperation mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) als Leiteinrichtung für die inhaltliche und methodische Anleitung der Landkreise und Kreisfreien Städte Sachsens im Bereich der Umweltbildung zum Thema Wolf und Luchs. Dabei findet eine enge Zusammenarbeit mit der Fachstelle Wolf des LfULG statt.
Ihre Hauptaufgaben sind:
- Erarbeitung von Umweltbildungspaketen für Kindergärten, Schulen und andere Kinder- und Jugendeinrichtungen in Sachsen
- Projekttage, Wandertage und Exkursionen in Rietschen sowie den Landkreisen Görlitz und Bautzen
- Vorträge, Exkursionen und Fortbildungen zum Thema Wolf in Rietschen sowie den Landkreisen Görlitz und Bautzen für Pädagogen, Erzieher und Lehrer sowie weitere interessierte Personen
- Unterstützung der Umweltbildung in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Freistaat Sachsen
- Betreiben der Dauerausstellung »Wölfe in Sachsen« in der Wolfsscheune auf dem Erlichthof in Rietschen
Mehr Informationen zu den Umweltbildungsangeboten und Veranstaltungen.
Im Rahmen des Wolfsmonitorings wird bei Sichtungsmeldungen das Verhalten des Wolfes in der jeweiligen Situation laufend beurteilt. Dabei richtet sich die Frage zum einen danach, ob das beobachtete Verhalten zum natürlichen Verhaltensrepertoire gehört und damit kein weiterer Handlungsbedarf besteht; zum anderen ob die Meldung Aufmerksamkeit verlangt und eine intensivere Beobachtung (Monitoring) und Begleitung notwendig sind bzw. ob es sich um auffälliges Verhalten gemäß allgemein gültiger fachlicher Standards (BfN-Skript 502 - Konzept zum Umgang mit Wölfen, die sich Menschen gegenüber auffällig verhalten) handelt.
Zu einem auffälligen Verhalten zählt unter anderem das wiederholte Aufsuchen von Grundstücken, zum Beispiel zur Futtersuche auf Komposthaufen oder das Annähern an Menschen beziehungsweise auch das Interesse zeigen gegenüber Menschen oder Wohnsiedlungen. Pauschalisieren lässt sich ein auffälliges Verhalten nicht, weil es immer abhängig von der jeweiligen Situation ist.
Ursache für ein auffälliges Verhalten gegenüber Menschen sind in der Regel positive Erfahrungen, die das Tier mit Menschen gemacht hat. Diese gilt es durch negative Erfahrungen (Vergrämung) zu »überschreiben«.
Zudem verlangt das wiederholte Töten von Weidetieren, die sachgerecht geschützt waren, besondere Aufmerksamkeit. Im laufenden Rissgeschehen prüft die Fachstelle Wolf des LfULG, ob die Bedingungen des zumutbaren Herdenschutzes eingehalten wurden. Falls dies der Fall ist können etwaige Managementmaßnahmen ergriffen werden.
Mehr Informationen zu den Voraussetzungen unter denen Wölfe gejagt werden können finden Sie unter Rechtsgrundlage.
Nach dem geänderten BJagdG vom 02. April 2026 sind Vergrämungen und Entnahmen von Wölfen auf Grundlage von § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht mehr zulässig. Mehr Informationen zu den Voraussetzungen unter denen Wölfe gejagt werden können finden Sie unter Rechtsgrundlage.
Die sogenannte Vergrämung ist das gezielte Setzen von Schmerzreizen in unerwünschten Situationen. Dadurch soll das Tier die negative Erfahrung mit dem Menschen verknüpfen (negative Konditionierung) und diesen zukünftig meiden. Als Vergrämungsmaßnahme wird der nicht-letale Beschuss des Tieres in genau solchen Situationen empfohlen. Um Vergrämungsmaßnahmen zu erleichtern und deren Wirkung besser evaluieren zu können, ist der Fang und die Besenderung des jeweiligen Tieres notwendig. Zum einen ist über die Fernortungen der ungefähre Standort des Tieres bekannt, sodass das Tier für Vergrämungsmaßnahmen gezielt gesucht werden kann. Darüber hinaus gibt das Raumnutzungsmuster Aufschluss über regelmäßig aufgesuchte Orte, die möglicherweise auch Hinweise auf die Ursachen des unerwünschten Verhaltens geben können.
Bei einem auffälligen Verhalten gegenüber Menschen, wie der wiederholten Annäherung auf unter 30 Metern, ist zuerst ein Verscheuchen geboten. Falls dies nicht die gewünschte nachhaltige Wirkung zeigt, ist eine Vergrämung angezeigt.
Bei der Prädation auf Nutztiere wird ein wirksamer Herdenschutz mit stromführenden Zäunen als milderes Mittel vor einer Entnahme gewertet. Der bei dem Versuch der Zaunüberwindung gesetzte Stromschlag soll bewusst einen starken Schmerzreiz verursachen, damit das betroffene Tier zukünftig auf Grund der negativen Erfahrung den Zaun meidet. Dieser »zumutbare Herdenschutz« muss in Sachsen bestimmte Kriterien erfüllen. Mehr dazu unter Schutz von Nutztieren.
Nach dem geänderten BJagdG vom 02. April 2026 sind Vergrämungen und Entnahmen von Wölfen auf Grundlage von § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht mehr zulässig. Mehr Informationen zu den Voraussetzungen unter denen Wölfe gejagt werden können finden Sie unter Rechtsgrundlage.
In der Wildtierforschung wird nach dem Fang und der Besenderung eines Wildtieres normalerweise eine tierschutzgerechte, oft langsame Aufwachphase mit möglichst wenig Störungsreizen gewählt, um dem durch den Fang und die Immobilisation gestresstem Tier nicht weiteren Stress auszusetzen. Wurde ein Wolf im Rahmen einer Managementmaßnahme gefangen und besendert, weil er unerwünschtes Verhalten gegenüber Menschen zeigt, wird dagegen gerade diese «Wiederfreilassungssituation» genutzt, um das Tier einer ersten massiven negativen Erfahrung auszusetzen.
Man spricht dann vom sogenannten »Hard release«. Dafür wartet man bis das Tier in einer Aufwachkiste vollständig aus der Betäubung erwacht und die Menschen um sich herum bewusst wahrnimmt. Dabei entsteht für den Wolf eine sehr stressige Situation, weil er eingesperrt ist und negativen Reizen wie Lautstärke, Menschennähe und ggf. Schmerzreize bewusst und deutlich ausgesetzt ist.
Da ein Wolf, der Menschen gegenüber ein auffälliges Verhalten zeigt, dies nur dann ablegen wird, wenn er Menschen mit negativen Erfahrungen verknüpft, ist es naheliegend, den Fang und die Besenderung des Tieres gleich als Einstieg dafür zu nutzen.
Was kostet das Wolfsmanagement?
Der folgende Beitrag bietet eine Übersicht zu den seit 2012 entstandenen Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit, die wissenschaftlichen Begleituntersuchungen, die Förderung des präventiven Herdenschutzes sowie den Schadensausgleich im Sächsischen Wolfsmanagement:
- Übersicht Kosten Wolfsmanagement (*.pdf, 0,25 MB) Stand 31. Dezember 2025
Hotline
Meldung von Nutztierrissen / auffälligen Situationen / toten oder verletzten Wölfen
Öffnungszeiten:
Geschäftszeiten der Fachstelle Wolf:
Montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 16:15 Uhr
An Wochenenden und Feiertagen von 7:30 bis 20:00 Uhr
Telefon: 0800 5550666
- kostenlos, aus dem deutschen Telefonnetz mit aktiver Rufnummerkennung
Während der oben genannten Geschäftszeiten werden Sie direkt mit einer Ansprechperson verbunden. Außerhalb der Geschäftszeiten ist ein Anrufbeantwortermenü geschalten, über welches das Anliegen geschildert werden kann.
Handelt es sich dabei um die Meldung eines tot oder verletzt aufgefundenen Wolfes oder um eine als gefährlich wahrgenommene Situation mit einem Wolf, werden Sie direkt an Ansprechpersonen weitergeleitet, die sofort weitere Schritte einleiten.
Bei Nutztierrissen meldet sich die Fachstelle Wolf am nächsten Morgen unmittelbar bei Ihnen, um einen Termin zur Rissbegutachtung zu vereinbaren.
Kontakt
Fachstelle Wolf
LfULG
Telefon: 035242 631-8201
E-Mail: fachstellewolf@lfulg.sachsen.de
Webseite: www.wolf.sachsen.de
- Telefonische Auskunft/Beratung:
Montag bis Donnerstag
9:00 – 16:15
Freitag
9:00 – 14:00