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Sächsische Wolfsmanagementverordnung

»Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Wolfsmanagement im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Sächsischen Jagdverordnung und der Sächsischen Waffenrechtsdurchführungsverordnung« (SächsWolfMVO).

Ziel der Verordnung ist ein umfassendes Wolfsmanagement im Freistaat Sachsen. Konflikte mit Wölfen sollen so weit wie möglich vermieden werden. Falls dennoch Konflikte entstehen, soll diesen schnell und rechtssicher begegnet werden.

Zur Vermeidung von Konflikten dienen insbesondere die Verpflichtung zur Aufstellung eines Managementplans, die Konzeption und Umsetzung eines landesweiten Besenderungsprogramms und das Verbot, Wölfe anzulocken, zu füttern oder sich zielgerichtet einem Wolf anzunähern. Wenn es trotz umfassender Präventionsmaßnahmen zu Konflikten mit dem Wolf kommt, lässt der Verordnungsentwurf die Entnahme für typisierbare Fallgestaltungen rechtssicher zu.

Die Verordnung ist am 1. Juni 2019 in Kraft getreten.

In der Sächsischen Wolfsmanagementverordnung (SächsWolfMVO) sind in den Paragraphen 6 bis 11 die Entnahmevoraussetzungen geregelt, u. a. bei schadensträchtigen bzw. auffälligen Tieren. Paragraph 5 regelt die Vergrämung von Wölfen. Diese muss als sogenannte Alternativenprüfung einer Entnahmeentscheidung vorgelagert werden, wenn zum Beispiel Wölfe ein auffälliges Verhalten gegenüber Menschen zeigen. 

Die Fachstelle Wolf prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen für etwaige Managementmaßnahmen erfüllt sind. Werden die Zulassungsvoraussetzungen als gegeben bewertet, werden diese dem entsprechenden Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt gegenüber dokumentiert und mitgeteilt.

Der jeweiligen Unteren Naturschutzbehörde des betreffenden Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt obliegt die Entscheidung, ob und wie von der Zulassungsvoraussetzung zur Entnahme oder Vergrämung eines Wolfes Gebrauch gemacht wird.

Unabhängig von den sächsischen Regelungen haben die Unteren Naturschutzbehörden die Möglichkeit, eine Entnahme nach § 45 Bundesnaturschutzgesetz zu prüfen.

Im Rahmen des Wolfsmonitorings wird bei Sichtungsmeldungen das Verhalten des Wolfes in der jeweiligen Situation laufend beurteilt. Dabei richtet sich die Frage zum einen danach, ob das beobachtete Verhalten zum natürlichen Verhaltensrepertoire gehört und damit kein weiterer Handlungsbedarf besteht; zum anderen ob die Meldung Aufmerksamkeit verlangt und eine intensivere Beobachtung (Monitoring) und Begleitung notwendig sind bzw. ob es sich um auffälliges Verhalten im Rahmen der Sächsischen Wolfsmanagementverordnung (SächsWolfMVO) handelt.

Zu einem auffälligen Verhalten zählt unter anderem das wiederholte Aufsuchen von Grundstücken, zum Beispiel zur Futtersuche auf Komposthaufen oder das Annähern an Menschen beziehungsweise auch das Interesse zeigen gegenüber Menschen oder Wohnsiedlungen. Pauschalisieren lässt sich ein auffälliges Verhalten nicht, weil es immer abhängig von der jeweiligen Situation ist.

Ursache für ein auffälliges Verhalten gegenüber Menschen sind in der Regel positive Erfahrungen, die das Tier mit Menschen gemacht hat. Diese gilt es durch negative Erfahrungen (Vergrämung) zu »überschreiben«.

Zudem verlangt das wiederholte Töten von Weidetieren, die sachgerecht geschützt waren, besondere Aufmerksamkeit. Im laufenden Rissgeschehen prüft die Fachstelle Wolf des LfULG, ob die Zulassungsvoraussetzungen für etwaige Managementmaßnahmen gegeben sind oder nicht.

Die sogenannte Vergrämung ist das gezielte Setzen von Schmerzreizen in unerwünschten Situationen. Dadurch soll das Tier die negative Erfahrung mit dem Menschen verknüpfen (negative Konditionierung) und diesen zukünftig meiden. Als Vergrämungsmaßnahme wird der nicht-letale Beschuss des Tieres in genau solchen Situationen empfohlen. Um Vergrämungsmaßnahmen zu erleichtern und deren Wirkung besser evaluieren zu können, ist der Fang und die Besenderung des jeweiligen Tieres notwendig. Zum einen ist über die Fernortungen der ungefähre Standort des Tieres bekannt, sodass das Tier für Vergrämungsmaßnahmen gezielt gesucht werden kann. Darüber hinaus gibt das Raumnutzungsmuster Aufschluss über regelmäßig aufgesuchte Orte, die möglicherweise auch Hinweise auf die Ursachen des unerwünschten Verhaltens geben können.

Die aktuelle Gesetzgebung für den Wolf verlangt bei möglichen Entnahmeentscheidungen eine sogenannte Alternativenprüfung, also die Suche nach milderen Mitteln, um bestimmte Konfliktlagen zu entschärfen.

Bei einem auffälligen Verhalten gegenüber Menschen wie der wiederholten Annäherung auf unter 30 Metern ist zuerst ein Verscheuchen geboten. Falls dies nicht die gewünschte nachhaltige Wirkung zeigt, ist eine Vergrämung angezeigt.

Bei der Prädation auf Nutztiere wird ein wirksamer Herdenschutz als milderes Mittel vor einer Entnahme gewertet. Dieser Herdenschutz muss bestimmte Kriterien erfüllen, in Sachsen eine Zaunhöhe von 90/120cm sowie Elektrifizierung von > 4.000 Volt. Der bei dem Versuch der Zaunüberwindung gesetzte Stromschlag soll bewusst einen starken Schmerzreiz verursachen, damit das betroffene Tier zukünftig auf Grund der negativen Erfahrung den Zaun meidet.

In der Wildtierforschung wird nach dem Fang und der Besenderung eines Wildtieres normalerweise eine tierschutzgerechte, oft langsame Aufwachphase mit möglichst wenig Störungsreizen gewählt, um dem durch den Fang und die Immobilisation gestresstem Tier nicht weiteren Stress auszusetzen. Wurde ein Wolf im Rahmen einer Managementmaßnahme gefangen und besendert, weil er unerwünschtes Verhalten gegenüber Menschen zeigt, wird dagegen gerade diese «Wiederfreilassungssituation» genutzt, um das Tier einer ersten massiven negativen Erfahrung auszusetzen.

Man spricht dann vom sogenannten «Hard release». Dafür wartet man bis das Tier in einer Aufwachkiste vollständig aus der Betäubung erwacht und die Menschen um sich herum bewusst wahrnimmt. Dabei entsteht für den Wolf eine sehr stressige Situation, weil er eingesperrt ist und negativen Reizen wie Lautstärke, Menschennähe und ggf. Schmerzreize bewusst und deutlich ausgesetzt ist.

Da ein Wolf, der Menschen gegenüber ein auffälliges Verhalten zeigt, dies nur dann ablegen wird, wenn er Menschen mit negativen Erfahrungen verknüpft, ist es naheliegend, den Fang und die Besenderung des Tieres gleich als Einstieg dafür zu nutzen.

Gebiete gem. § 6 SächsWolfMVO

Gebiete gem. § 6 SächsWolfMVO

Gebiete gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SächsWolfMVO

Gebiete gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SächsWolfMVO

Ansprechpartner

Sächsisches Staatsministerium Umwelt und Landwirtschaft

Abteilung 5 - Naturschutz und Boden

E-Mail: WolfVO@smul.sachsen.de

Webseite: www.smul.sachsen.de

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