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FAQ - der Wolf vor dem Gesetz

Welchen gesetzlichen Schutzstatus hat der Wolf in Deutschland und in Polen?

Der Wolf genießt in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern bereits den höchstmöglichen Schutz.

Auf internationalen Ebenen ist er als Anhang II Art des Washingtoner Artenschutzabkommens (WA) gelistet. Das heißt Ein-und Ausfuhr in/aus einem Drittland ist nur mit nach dem WA erforderlichen Dokumenten möglich. Des Weiteren ist er als Anhang II Art der Berner Konvention gelistet und somit streng geschützt.

Auf europäischen Ebenen ist er in der EG Verordnung 338/97 im Anhang A gelistet.  Dies bedeutet, dass jeglicher Handel mit dieser Art das Überleben der Art gefährden würde. Diese Verordnung setzt das WA-Übereinkommen um. Darüber hinaus zählt er auch nach EU-Recht im Rahmen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie seit 1992 (Anhang II und IV der RL 92/43/EWG FFH RL) als prioritäre Art, für die Schutzgebiete auszuweisen sind und die besonders geschützt ist.

Auf Bundesebene ist der Wolf nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 i. V. mit § 44) und Tierschutzgesetz streng geschützt.

Danach ist es verboten Wölfe zu fangen, zu verletzten, zu töten sowie ihre Wohn- und Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu beschädigen oder zu zerstören. In bestimmten, streng geregelten Ausnahmefällen besteht nach geltender Rechtslage (§ 45 Abs. 7, § 45 a BNatSchG) allerdings die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfes aus der Natur zu erwirken. Die Frage des Wolfsmanagement und typische Konstellationen, in denen insbesondere im Interesse der Gefahrenabwehr für Menschen und zum Schutz der Weidetierhaltung Entnahmen vorgenommen werden dürfen, sind in der Sächsischen Wolfsmanagement-Verordnung (SächsWolfMVO) geregelt.

Gegenwärtig findet zwischen der Bundesregierung und der Kommission der EU ein Meinungsaustausch über die Frage statt, ob die gesetzliches Regelungen des Bundes mit dem höherrangigen europäischen Recht der FFH-Richtlinie vereinbar sind.

In Polen erfolgte die Unterschutzstellung ab 1993 zuerst kleinräumig und phasenweise in einigen Gebieten Westpolens. Seit 1995 steht der Wolf in fast allen Provinzen des Landes unter Naturschutz. In den drei wolfreichsten Wojewodschaften (Verwaltungsbezirk) im Nordosten und Südosten Polens darf der Wolf seit 1998 nicht mehr bejagt werden. Seit dem ist der Wolf in ganz Polen geschützt.

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