Rechtsgrundlage und Organisation
Rechtsgrundlage Wolfsmanagement Sachsen
Am 02. April 2026 ist das Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetz (BJagdG) und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Kraft getreten. Seitdem ist der Wolf im BJagdG als jagdbare Art gelistet.
Für einen rechtssicheren Verwaltungsvollzug des novellierten BJagdG im Freistaat Sachsen sind Änderungen im Sächsischen Jagd- und Naturschutzrecht erforderlich und es muss ein revierübergreifender Managementplan aufgestellt werden. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) als oberste Jagdbehörde erarbeitet diese Bestimmungen derzeit.
Für den Vollzug der im BJagdG enthaltenen Regelungen zur Bejagung des Wolfes sind im Freistaat Sachsen die unteren Jagdbehörden in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten zuständig.
Der Schutzstatus des Wolfes und die damit verbundenen nationalen und regionalen Verpflichtungen bauen auf verschiedenen Ebenen auf:
Landesrecht: Sächsisches Naturschutzgesetz, Sächsisches Jagdgesetz und Sächsische Jagdverordnung, Sächsische Wolfsmanagementverordnung (§§ 5 – 10 nicht mehr gültig) - derzeit unter Vorbehalt aufgrund der geänderten Gesetzeslage auf Bundesebene
Bundesrecht: Bundesnaturschutzgesetz (geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 i. V. mit § 44), Bundesjagdgesetz (§§ 22b bis 22f BJagdG) und Tierschutzgesetz
Europäisches Recht: EG Verordnung 338/97 (Anhang A) und Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie 92/43/EWG (Anhang II und Anhang V, geschützt)
Internationales Recht: Washingtoner Artenschutzabkommen (Anhang II), Berner Konvention (Anhang III)
Am 07. März 2025 wurde der Schutzstatus des Wolfs von »streng geschützte Tierart« (Anhang II) auf »geschützte Tierart« (Anhang III) in der Berner Konvention geändert. Der Vorschlag der Europäischen Union zur Änderung des Schutzstatus wurde zuvor am 06. Dezember 2024 vom Ständigen Ausschuss der Berner Konvention gebilligt.
Am 08. Mai 2025 beschloss das Europäische Parlament den Schutzstatus des Wolfs in der EU-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) herabzusetzen und damit die Änderung des Schutzstatus in der Berner Konvention in europäisches Recht umzusetzen.
Mit Inkrafttreten der Änderung am 14. Juli 2025 wird der Wolf auch in den Anhängen II und V der FFH-Richtlinie als »geschützt« geführt. Deutschland meldete der EU-Kommission im selben Jahr den »günstigen Erhaltungszustand« des Wolfs in der atlantischen und der kontinentalen Region. Sachsen liegt in der kontinentalen Region.
Die Änderung der FFH-Richtlinie wurde mit dem am 02. April 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetz (BJagdG) und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in nationales Recht umgesetzt. Der Wolf unterliegt nun dem Jagdrecht, bleibt jedoch eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Tierart. Damit ist weiterhin der »günstige Erhaltungszustand« zu gewährleisten.
Für einen rechtssicheren Verwaltungsvollzug der Änderung des BJagdG sind Änderungen im Sächsischen Jagd- und Naturschutzrecht erforderlich und es muss ein revierübergreifender Managementplan aufgestellt werden.
Die Regelungen im novellierten BJagdG vom 02. April 2026 zur Eröffnung der Jagd ersetzen die Regelungen der Paraphen 5 - 10 »Entnahme und Vergrämung« der Sächsischen Wolfsmanagementverordnung (SächsWolfMVO) und geben den neuen rechtlichen Rahmen vor. Vergrämungen und Entnahmen von Wölfen auf Grundlage von § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nicht mehr zulässig.
Bis zum Inkrafttreten eines neuen revierübergreifenden Managementplans zum Wolf in Sachsen hat das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) Übergangsregelungen erlassen für den Vollzug der neuen bundesgesetzlichen Regelungen zur Bejagung des Wolfes.
Gemäß geändertem BJagdG § 22d Absatz 3 Satz 2 ist die Jagd auf einen Wolf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, wenn ein Schaden an einem Nutztier eingetreten ist. Dafür müssen folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Wolf muss im Rahmen der Rissbegutachtung durch die Fachstelle Wolf als Verursacher des Schadens festgestellt worden sein und
- der Schaden muss trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten sein.
Die Kriterien der als zumutbar geltenden Herdenschutzmaßnahmen finden Sie unter Schutz von Nutztieren.
Kontakt SMUL
Sächsisches Staatsministerium Umwelt und Landwirtschaft
Abteilung 5 - Naturschutz und Boden
E-Mail: WolfVO@smul.sachsen.de
Webseite: www.smul.sachsen.de
Kontakt
Fachstelle Wolf
LfULG
Telefon: 035242 631-8201
E-Mail: fachstellewolf@lfulg.sachsen.de
Webseite: www.wolf.sachsen.de
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